LEISTUNGEN

Schadenslexikon.

 

durch Kfz – Sachverständiger

Abtretungserklärung: Per Abtretungserklärung können Sie anfallende Kosten an den jeweiligen Rechnungssteller abtreten, der daraufhin direkt mit der gegnerischen Versicherung abrechnen kann.

AKB: Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung.

Altschaden: Unter Altschaden versteht man Spuren eines unreparierten, zu einem früheren Zeitpunkt eingetretenen Schadens.

Bagatellschaden: Von einem Bagatellschaden spricht man dann, wenn ein Laie erkennen kann, dass es sich um einen geringen Schaden handelt. Nach allgemeiner Rechtsprechung ist dies bis zu einer Schadenhöhe von etwa 750,00 Euro der Fall. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, wenn sicherheitsrelevante Bauteile (z.B. Reifen, Radaufhängung) betroffen sind. Zu bedenken ist auch die Möglichkeit, dass sich hinter nachgiebigen Kunststoffbauteilen (z.B. Stoßfänger) Schäden verbergen können.

Beweissicherung: Zur Beweissicherung müssen Sie den Sachverständigen an die Unfallstelle bestellen. Er wird dann die, zur Rekonstruktion des Schaden-herganges notwendigen (noch verfügbaren) Spuren sichern. Im Bedarfsfall könnte aus diesen Unterlagen ein verkehrsanalytisches Gutachten angefertigt werden. Dies ist besonders dann notwendig, wenn im Nachhinein der Schadenhergang bestritten wird und die Fahrzeuge bereits wieder repariert wurden.

BSD (Beweissicherungsdienst): siehe Beweissicherung

Fahrzeugbewertung: Die Fahrzeugbewertung reicht von einfachen Zeitwertermittlungen gängiger Fahrzeuge bis zu Wertgutachten für Oldtimer oder Sonderfahrzeuge. Im Rahmen von Steuererklärungen kann die Ermittlung des ehemaligen Listenneupreises notwendig sein.

Feststellungsgutachten: Ein Feststellungsgutachten gibt Auskunft über Schadenumfang, -ursache und Wiederherstellungskosten. Dies ist zum Beispiel bei Motorschäden oder dem Nachweis von Vorschäden erforderlich.

Fiktive Abrechnung: Selbst wenn Sie den Schaden an Ihrem Fahrzeug nicht oder nur teilweise beheben lassen, oder die Reparatur selbst ausführen, haben Sie Anspruch auf die Reparaturkosten welche der Sachverständige in seinem Gutachten ermittelt hat.

Gutachten: Ist die Höhe eines Bagatellschadens überschritten, oder handelt es sich bei den betroffenen Teilen um sicherheitsrelevante Bauteile (z.B. Radaufhängung) haben Sie im Haftpflichtschadensfall das Recht, einen Sachverständigen Ihres Vertrauens zu beauftragen. Mit einem objektiven und qualifizierten Gutachten verfügen Sie über die Grundlage einer korrekten Schadenregulierung. Ein Gutachten gibt Auskunft über den Schadenumfang, die Höhe der Reparaturkosten, den Wert des Fahrzeuges vor und nach dem Unfall, die Reparaturdauer, evtl. Umbaukosten, Wiederbeschaffungsdauer, Wertminderung und Höhe des Nutzungsausfalls.
Ein Gutachten gibt Auskunft über den Betriebszustand des beschädigten Fahrzeuges und eine eventuell mögliche Notreparatur, was sich auf die Erstattung von Nutzungsausfall- oder Mietwagenkosten auswirkt. Zudem kann ein Gutachten zur Rekonstruktion des Schadenherganges beitragen.

Gutachter: Ein Kfz-Gutachter begutachtet und bewertet Kraftfahrzeuge aller Art wie beispielsweise Pkw, Lkw, Motorräder, Anhänger oder auch Wohnwagen. Das Aufgabengebiet erstreckt sich von Unfallschadengutachten nach einem Autounfall / Verkehrsunfall bis zur Bewertung von Kraftfahrzeugen (Wertgutachten, Oldtimergutachten, Feststellungsgutachten, usw.). Auch bei technischen Problemen oder Schadenfällen wie beispielsweise bei einem Motorschaden kommen Sachverständige ins Spiel, um etwa die Ursache eines eingetretenen Schadens zu lokalisieren. Weitere Aufgaben sind u.a. die Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit, die Überprüfung der technischen Fahrzeugkomponenten, beispielsweise durch das Auslesen des Fehlerspeichers, die Durchführung einer Rahmen- oder Achsvermessung oder eine Überprüfung der Stoßdämpfer, etc.

Haftpflichtschaden: Wenn Sie unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden spricht man von einem Haftpflichtschaden, da Sie Ihre Schadenersatz-ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers anmelden. In diesem Fall haben Sie das Recht einen Sachverständigen und Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Grundsätzlich sind Ihnen alle wirtschaftlichen Einbußen zu ersetzen.

Havarie: Beim Transport, Umschlag und der Lagerung von Waren treten die unterschiedlichsten Schäden an Gütern und Verpackungen auf. Sachverständige mit der Zusatzqualifikation eines Havariekommissares stellen die Art der Beschädigung, die Verwertungsmöglichkeiten und die Höhe des Schadens fest.

Integritätsinteresse: Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens gesteht Ihnen der Gesetzgeber im Haftpflicht-schadenfall eine Ersatzleistung bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes zu. In diesem Fall muss die Reparatur und der Nutzungswille nachgewiesen werden.

Kaufberatung: Beistand eines Sachverständigen beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges. Der Sachverständige wird das Fahrzeug auf seinen technischen Zustand und evtuell verborgene Vorschäden hin untersuchen.

Kausalität: Unter Kausalität versteht man den schlüssigen Zusammenhang, hier zwischen Schadenbild und Schadenschilderung.

Kostenvoranschlag: Solange es sich nur um einen Bagatellschaden handelt reicht Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche ein Kostenvoranschlag. Einen Kostenvoranschlag erstellt Ihnen jede Fachwerkstatt oder ein Kfz-Sachverständiger. Ein Kostenvoranschlag beinhaltet im Gegensatz zu einem Gutachten keine Beweissicherung.

Lagerschaden: siehe Havarie

Mietwagenkosten: Ein Mietfahrzeug steht Ihnen während der Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu. Beachten Sie hierzu einige Besonderheiten, die Ihnen Ihr Rechtsanwalt oder Autovermieter gerne erläutert.

Mitverschulden: Mitverschulden ist das eigene Verschulden des Geschädigten, das sich dieser anrechnen lassen muß. Doch Vorsicht, oftmals unterstellt die gegnerische Versicherung einen Mitschuld, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht. Ein Sachverständiger kann unter Umständen anhand des Schadenbildes ein Mitverschulden ausschließen.

Neupreisregelung: Wenn Ihr Fahrzeug eine Laufleistung von ca. 1000 km und ein Alter von etwa 2 Monaten noch nicht überschritten hat und zudem ein beträchtlicher Schaden vorliegt, bietet sich im Haftpflichtschadensfall die Möglichkeit auf Neuwagenbasis abzurechnen.

Nutzungsausfall: Falls Sie keinen Mietwagen anmieten, können Sie für die Zeit der Reparatur oder der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung für Ihr Fahrzeug pro Tag entnehmen Sie der Tabelle Sanden/ Danner/Küppersbusch oder Ihrem Gutachten. Die Tagessätze liegen derzeit zwischen 23,00 Euro und 175,00 Euro pro Tag,  je nach Fahrzeugtyp. Bei der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung ist auch das Alter des verunfallten Fahrzeuges zu berücksichtigen.

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger: Nachweis besonderer Qualifikation des Sachverständigen auf dem jeweiligen Gebiet der Bestellung.

Plausibilität: siehe Kausalität

Quotelung: Das Thema Quotelung oder Quotenvorrecht stellt sich im Falle eines Mitverschuldens. In diesem Fall nehmen Sie Ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch und fordern den verbleibenden Restschaden beim Haftpflichtversicherer des Gegners ein.

Reparaturbestätigung: Den Anspruch auf Nutzungsausfall können Sie erst nach erfolgter Reparatur anmelden. Die Durchführung der Reparatur können Sie entweder durch die Reparaturrechnung, oder bei fiktiver Abrechnung über eine Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen belegen.

Reparaturdauer: Bei einer fiktiven Abrechnung wird als Reparaturdauer die Zeit angesetzt, die eine Fachwerkstatt zur Reparatur des Schadens normalerweise benötigen würde.

Reparaturkosten: Unter den Reparaturkosten sind die Kosten zu verstehen, die für die Reparatur des Schadens in einer Fachwerkstatt anfallen würden. Dabei wird der durchschnittliche ortsübliche Stundenlohn zugrunde gelegt.

Restwert: Nach dem Unfall stellt das beschädigte Fahrzeug eventuell noch einen Wert dar. Diesen Wert legt der Sachverständige in seinem Gutachten fest. Die Höhe des Restwertes wird entscheidend vom Grad der Beschädigung und der Marktgängigkeit des Fahrzeuges beeinflusst. Der Restwert ist nicht die Differenz aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Reparaturkosten. Gemäß einer Entscheidung des BGH vom 04.06.1993 darf der Geschädigte sein Fahrzeug sofort zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert veräußern. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss sich der Geschädigte in aller Regel nicht verweisen lassen.

Sachverständigenverfahren nach §14 AKB: In der AKB vertraglich fixiertes Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Entschädigungsleistung im Kaskoschadensfall.

Schadengutachten: Mit einem objektiven und qualifizierten Gutachten verfügen Sie über die Grundlage einer korrekten Schadenregulierung. Ein Gutachten gibt Auskunft über die Höhe der Reparaturkosten, den Wert des Fahrzeuges vor und nach dem Unfall, die Reparaturdauer, eventuelle Umbaukosten, Wiederbeschaffungsdauer, Wertminderung und Höhe des Nutzungsausfalls. Zudem kann ein Gutachten zur Rekonstruktion des Schadenhergangs beitragen.

Schadenminderungspflicht: Nach einem Verkehrsunfall ist der Geschädigte verpflichtet, alles zu tun, damit sich der Schaden nicht noch unnötig vergrößert.

Schätzer: siehe Gutachter

StVO: Straßenverkehrsordnung

StVZO: Straßenverkehrszulassungsordnung

Teilkasko: siehe Rechtslage/Teilkaskoschaden

Teilschuld: siehe Mitverschulden

Totalschaden: Sofern die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. In diesem Fall steht Ihnen der Wert des Fahrzeuges vor dem Schadeneintritt (Wiederbeschaffungswert) abzüglich dem Wert des beschädigten Fahrzeuges (Restwert) zu. Beide Werte können Sie über das Gutachten eines Sachverständigen nachweisen.

Auch wenn die Reparaturkosten bereits 70% des Wiederbeschaffungswertes übersteigen und eine Reparatur nicht nachgewiesen wird, wird eine Abrechnung auf Totalschadenbasis durchgeführt. Im Rahmen des sogenannten Integritätsinteresses dürfen die nachgewiesenen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um 30% übersteigen. Ist das Fahrzeug total zerstört oder aus technischen Gründen nicht mehr zu reparieren, spricht man von einem echten Totalschaden.

Transportschaden: siehe Havarie

UDS: siehe Unfalldatenspeicher

Umbaukosten: Haben Sie Ihr Fahrzeug mit speziellen Einrichtungen versehen (HiFi-Anlagen, Taxi- oder Fahrschuleinrichtungen, o.ä.) die zwar nicht beschädigt wurden, aber in ein eventuell anfallendes Ersatzfahrzeug umgebaut werden müssen, so sind Ihnen diese Kosten gegen Nachweis zu ersetzen. Haben Sie Ihr Fahrzeug mit speziellen Einrichtungen versehen (HiFi-Anlagen, Taxi- oder Fahrschuleinrichtungen, o.ä.) die zwar nicht beschädigt wurden, aber in ein evtuell anfallendes Ersatzfahrzeug umgebaut werden müssen, so sind Ihnen diese Kosten gegen Nachweis zu ersetzen.

Unfalldatenspeicher: Hierbei handelt es sich um elektronisches Gerät der Firma VDO Kienzle, welches im Fahrzeug verbaut, ständig Bewegungsdaten aufnimmt. Im Falle eines Unfalles werden die letzten Sekunden vor dem Unfall gespeichert, woraufhin der Fahrzeugzustand (Geschwindigkeit, Verzögerung, Beleuchtungsstatus) zum Schadenzeitpunkt rekonstruiert werden kann.

Unfallrekonstruktion: Hier wird anhand der sogenannten Anknüpfungstatsachen ein verkehrsanalytisches Gutachten erstellt, in dessen Rahmen der Unfallhergang rekonstruiert wird.

Verbringungskosten: Unter Verbringungskosten sind diejenigen Kosten zu verstehen, die anfallen wenn das Fahrzeug während der Reparatur transportiert werden muss, z.B. von der Spenglerei zum Lackierbetrieb und zurück. Diese Kosten werden jedoch nur bei Nachweis ersetzt.

Verjährung: Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in 3 Jahren (§ 852 BGB)

Verwertungskosten: Falls für Ihr verunfalltes Fahrzeug kein Restwert mehr zu erzielen ist und der Sachverständige im Gutachten die Verwertungskosten ansetzt, können Sie die Kosten für die Entsorgung des Fahrzeuges von der gegnerischen Versicherung verlangen.

Vollkasko: siehe Rechtslage/Vollkaskoschaden

Vorschaden: Unter Vorschaden versteht man einen, zu einem früheren Zeitpunkt eingetretenen, bereits reparierten Schaden.

Wertgutachten: siehe Fahrzeugbewertung

Wertminderung, merkantil, technisch: Die sogenannte merkantile Wertminderung soll den Wertverlust ausgleichen, den Ihr Fahrzeug trotz einer fachgerechten Reparatur erfährt. Schließlich handelt es sich hierbei um einen offenbarungspflichtigen Unfallschaden. Grundlage für die Zuerkennung einer merkantilen Wertminderung ist die Abneigung potentieller Käufer gegenüber dem Erwerb eines Unfallfahrzeuges.

Die Höhe der Wertminderung ist abhängig von Fahrzeugalter (in der Regel bis zu 5 Jahre), Laufleistung (in der Regel bis zu 100.000 km), Schadenhöhe, Schadenumfang, Marktgängigkeit und anderen Faktoren. Die Höhe der Wertminderung wird im Gutachten eines Sachverständigen ermittelt. Die sogenannte technische Wertminderung soll den Wertverlust ausgleichen, den Ihr Fahrzeug durch eine fachgerechte Reparatur erfährt. Aufgrund des hohen Standes der Reparaturtechnik ist diese Art der Wertminderung in aller Regel nicht mehr anzusetzen.

Wertverbesserung: Wenn sich der Wert des Fahrzeuges als technischwirtschaftliche Einheit durch die vom Sachverständigen kalkulierte fachgerechte Reparatur erhöhen würde, spricht man von einer Wertverbesserung. Werden beispielsweise im Zuge einer Reparatur Reifen erneuert, deren Profil bereits erheblich abgenutzt war, so erhöht sich damit der Wert des Fahrzeuges.

Wiederbeschaffungswert: Der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges stellt den Wert dar, den Sie aufwenden müssten um bei einem seriösen Kfz-Händler ein vergleichbares Fahrzeug zu erwerben. Im Wiederbeschaffungswert spiegeln sich neben den Kenngrößen Fabrikat, Typ, Baujahr und Fahrleistung auch der Allgemeinzustand, das Sonderzubehör, die örtliche Marktlage und alle weiteren Wertbeeinflussenden Parameter.

Wiederbeschaffungsdauer: Unter Wiederbeschaffungsdauer ist der Zeitraum zu verstehen, der nötig ist um sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Sofern es sich nicht um ein Sonderfahrzeug handelt wird hier üblicherweise ein Zeitraum von 14 Tagen gewährt.

Zeitwert: siehe Wiederbeschaffungswert

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